Aktuelle Rechtsänderungen im März 2024
Es gibt neue rechtliche Bestimmungen für Drohnenpiloten
Ja, es hat sich wieder mal etwas getan und ich schreibe heute über ein paar aktuelle Rechtsänderungen, die uns Drohnenpiloten betreffen.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat vor kurzem ein paar Guidelines zum Fliegen in der offenen und der speziellen Kategorie herausgebracht.
Diese dienen vor allem dazu, bisherige Unstimmigkeiten oder unterschiedliche Interpretationen etwas besser anzugleichen und vor allem die gemachten Erfahrungen der letzten 2 Jahre zu teilen.
Dabei geht es um diese Themen:
VLOS (Visual Line of Sight) Entfernung
Es gibt dazu neue Begriffe.
Mit ALOS wird die sogenannten attitude line of sight bezeichnet. Das ist die maximale Distanz, bis zu der ein Pilot die Position und Orientierung der Drohne eindeutig erkennen kann. Die ALOS basiert hauptsächlich auf der Größe der Drohne.
Die DLOS ist die detection line of sight. Damit wird die Distanz bezeichnet, bis zu welcher andere Luftfahrzeuge erkannt werden können und gleichzeitig auch noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, diesen auszuweichen.
Und nun nochmal zurück zu unserem alten Bekannten, der VLOS-Distance: das ist nun der kleinere Wert von ALOS und DLOS.
Klingt kompliziert? Ist es eigentlich gar nicht.
Die EASA hat sich dazu entschieden einen Leitfaden herauszugeben, um zu bestimmen, wie weit Du mit deiner Drohne wegfliegen solltest, um innerhalb der VLOS (Visual Line of Sight) oder auch Sichtweite zu bleiben. Dafür hat sie sogar eine Formel vorgestellt, mit der man die VLOS-Distance einfach berechnen kann.
Dort fließen neben der Größe der Drohne auch Faktoren wie die Sichtweite mit ein.
Die jeweiligen Berechnungsformeln findet man, mit weiteren Informationen, auf dieser Seite der Copteruni.
Und natürlich gibt es auch eine schöne, übersichtliche Tabelle:

Weitere Informationen und Erklärungen entnehmt ihr bitte dieser Seite.
Unbeteiligte Personen – auch wenn sie im Auto sitzen
Und dann gab es auch noch Neuigkeiten bzgl. des Überfliegens von unbeteiligten Personen, welche sich in Fahrzeugen befinden.
Wenn die Person in einem geschlossenem Fahrzeug sitzt, gilt sie nicht mehr als unbeteiligte Person.
Danke an dieser Stelle an die Leute, die diese Sichtweise stets unterstützt haben, wie zum Beispiel Florian Vogt von der Landesluftfahrt-Behörde Bremen.
Da es aber unpraktisch wäre immer nach den einzelnen Fahrzeugen zu schauen, hat die EASA auch noch ein paar Handlungsempfehlungen gegeben, was das Überfliegen entsprechender Infrastruktur anbelangt.
Die EASA hat festgelegt, dass Menschen, welche nicht von einer Fahrzeughülle geschützt sind, als unbeteiligte, dritte Personen gesehen werden müssen und somit die bekannten Abstände und Regeln gelten.
Ergo sind Personen innerhalb eines geschlossenen Fahrzeugs nicht als unbeteiligte Dritte zu sehen!
Um aber nicht jedes Mal danach schauen zu müssen, welche Fahrzeugarten nun auf der Straße vorhanden sind, empfiehlt die EASA nach der Infrastruktur zu unterscheiden. Und zwar nach Autobahnen (übersetzt, Original: Highways) und sonstigen Straßen.
Weiterhin werden innerhalb dieser beiden Sektoren noch nach der Betriebskategorie unterschieden, also zwischen A1, A2 und A3.
Auch dafür gibt es übersichtliche Tabellen. Hier zeige ich euch die Regelungen für sonstige Straßen:

Eine Tabelle für Autobahnen und noch einige weitere Informationen bekommt ihr auf dieser Seite der Copteruni.
Bedenkt aber bitte, grundsätzlich gilt natürlich, dass ihr mit einer Drohne den Verkehr niemals stören oder gefährden dürft! Operierst ihr in der Nähe, gilt auch grundsätzlich die 1:1 Regel. Auf unbeteiligte Personen in Fahrzeugen ist stets zu achten!
Neuerungen zur Rehkitzrettung
Wie kann ich meine Bestandsdrohne auch in einem Abstand von 150m zu Wohngebieten weiterhin für die Kitzrettung nutzen?
Die EU-Drohnenregeln werden für Anwendungen in der Landwirtschaft teilweise ausgesetzt. Unter anderem ist Folgendes neu:
- Reduzierung des Mindestabstands zu bebauten Gebieten von 150m auf 10m,
- unter gleichzeitiger Einhaltung der 1:1 Regel
Die Eins-zu-eins-Regel besagt, dass die Entfernung und Höhe deiner Drohne gleich und jeweils nicht mehr als 100 Meter betragen dürfen.
Somit schafft es das BMDV rechtzeitig vor Beginn der Kitzretter-Saison eine Lösung zu präsentieren.
Das war ein kurzer Überblick über aktuelle Regelungen für Drohnenpiloten.
Ich hoffe, ihr fandet das für euch interessant.
Kommentare dazu sind, wie immer, herzlich willkommen.
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